Behinderten - Interessen - Vertretung

Brilon

 

 

 

SATZUNG

 

nach Beschluss der Mitgliederversammlung

vom

20. November 2002


§ 1

 

Name - Sitz - Verbreitungsgebiet

 

1. Der Verein trägt den Namen "Behinderten-Interessen-Vertretung Brilon“ (BIV-Brilon). Er ist ordentliches Mitglied der Behinderten-Interessen-Vertretung des HSK

 

2. Sitz der BIV-Brilon ist Brilon.

 

3. Die BIV-Brilon umfasst das Gebiet der Stadt Brilon sowie deren Ortsteile.

 

 

§ 2

 

Vereinszweck

 

1. Zweck der BIV-Brilon ist die unmittelbare und ausschließliche Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Aufgaben im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung "Steuerbegünstigte Zwecke".

 

2. Die BIV-Brilon vertritt die Interessen behinderter, von Behinderung bedrohter und chronisch kranker Menschen in seinem Verbreitungsgebiet.

 

3. Die BIV-Brilon ist wohlfahrtspflegerisch tätig; sie ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral.

 

4. Die BIV-Brilon hat die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung sowie der gesellschaftlichen Eingliederung behinderter, von Behinderung bedrohter und chronisch kranker Menschen zum Ziel. Diese Aufgaben erfüllt sie insbesondere durch

- Informationen und Beratung in allen Angelegenheiten von   Behinderten und in allen Fragen, die sich aus Behinderung und chronischer Erkrankung ergeben;

- Förderung der Bildung, der sozialen und beruflichen Rehabilitation und Vermittlung in entsprechende Maßnahmen;

- Beratung bei der Beschaffung geeigneter Hilfsmittel;

- Pflege geselliger, kultureller und sportlicher Bestrebungen;

- Öffentlichkeitsarbeit;

- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;

- Beobachtung und Einflussnahme auf die Gesetzgebung bzw. die Gesetzesanwendung auf Gemeindeebene im Sinne der betroffenen Personengruppe.

 

 

§ 3

 

Sicherung der Gemeinnützigkeit

 

Alle Mittel der BIV-Brilon dürfen nur unmittelbar für die gemeinnützigen und mildtätigen Vereinszwecke verwendet werden. Ein etwaiger Gewinn der BIV-Brilon darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der BIV-Brilon erhalten. Die Mitglieder haben weder beim Ausscheiden noch bei der Auflösung der BIV-Brilon einen Anspruch an dass Vereinsvermögen. Die BIV-Brilon darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der BIV-Brilon fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

Die BIV-Brilon hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

 

§ 5

 

Ordentliche Mitglieder

 

1. Ordentliches Mitglied der BIV-Brilon kann jede Person werden, die im Gebiet der BIV-Brilon wohnt oder ein nachvollziehbares Interesse an der Mitgliedschaft hat und a) behindert, b) von Behinderung bedroht, c) chronisch krank ist oder d) die Interessen im Auftrag oder im Sinne einer Person unter a), b) oder c) vertritt.

 

2. Der Antrag auf Aufnahme in die BIV-Brilon ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Antragstellers endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Hilfen der BIV-Brilon in Anspruch zu nehmen sowie Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu richten. Sie sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

4. Der Austritt eines Mitgliedes aus der BIV-Brilon ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

 

5. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt, den Vereinsfrieden stört oder das Ansehen der Behinderten und chronisch Kranken gröblich schädigt. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung der BIV-Brilon zulässig. Diese entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Mitgliedes endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 6

 

Fördernde Mitglieder

 

Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die BIV-Brilon ideell oder materiell fördern.

 

 

§ 7

 

Ehrungen

 

1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die BIV-Brilon oder in der Behindertenarbeit in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen sowie Veranstaltungen der BIV-Brilon wie ordentliche Mitglieder zu nutzen.

 

2. Für besondere Verdienste in der aktiven Vereinsarbeit kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein ordentliches Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

 

3. Der Vorstand kann Personen des öffentlichen Lebens, die sich in Ausübung ihres Berufes oder ehrenamtlich für die Behindertenarbeit im Verbreitungsgebiet besonders verdient gemacht haben, auch auf andere würdige Weise auszeichnen (z. B. durch Verleihen einer Medaille, Ehrennadel oder Urkunde). Die Auszeichnung ist zurückhaltend zu vergeben und sorgfältig zu begründen. Sie kann auch durch die BIV-Brilon gemeinsam mit anderen Organisationen der Behindertenarbeit vergeben werden.

 

 

§ 8

 

Arbeitsgruppen

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen bilden. Diese haben die Aufgabe einzelne Aktionen, Projekte und Veranstaltungen vorzubereiten, durchzuführen oder zu begleiten. Die Mitglieder der BIV-Brilon können sich jederzeit für die Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe entscheiden. Die Arbeitsgruppe berichtet regelmäßig dem Vorstand.

 

 

§ 9

 

Organe

 

Organe der BIV-Brilon sind die Mitgliederversammlung, die Mitgliedervollversammlung und der Vorstand.

 

§ 10

 

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt als Vertreterversammlung zusammen. Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den Mitgliedern des Vereinsvorstandes.

 

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) sie wählt in geheimer Abstimmung in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenwart und den/die Beisitzer des Vorstandes. Jeder Kandidat muss mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen; wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird im zweiten Wahlgang jeweils zwischen den beiden Kandidaten entschieden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei der Wahl der Beisitzer können vor dem zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge gemacht werden; im ersten Wahlgang nichtgewählte Kandidaten können ihre Bewerbung zurückziehen. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen zu Beisitzern gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes muss erklären, ob es die Wahl annimmt,

b) sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Arbeitsgruppen entgegen,

c) sie genehmigt den Jahresabschluss,

d) sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,

e) sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest,

f) sie beschließt über die ihr vorliegenden Anträge; diese sollen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen,

g) sie erledigt die ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben.

 

3. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr schriftlich zwei Wochen vorher unter  Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Er muss sie außerdem einberufen, wenn es das Interesse der   BIV-Brilon erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind in gleicher Weise einzuladen.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung den Sitzungsleiter. Die Abstimmung leitet das älteste anwesende Mitglied.

 

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Feststellung der einfachen Mehrheit nicht berücksichtigt.

 

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Sie ist baldmöglichst nach der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten, und auf Anfrage jedem ordentlichen Mitglied einsichtig zu machen. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens sechs Wochen nach ihrem Versand durch einen Stimmberechtigten Bedenken geltend gemacht werden. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Genehmigung. Auf diese Regelung ist beim Versand der Niederschrift hinzuweisen.

 

 

§ 11

 

Mitgliedervollversammlung

 

1. Die Mitgliedervollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der BIV-Brilon.

 

2. Die Mitgliedervollversammlung entscheidet über die Auflösung der BIV-Brilon.

 

3. Die Mitgliedervollversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen, wenn der Vorstand die Auflösung der BIV-Brilon vorschlägt oder ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

 

4. Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt mit einer Einladungsfrist von vier Wochen durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder.

 

5. Für die Mitgliedervollversammlung gelten die Vorschriften des § 10 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend.

 

 

§ 12

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer, die alle volljährig und ordentliche Mitglieder der BIV-Brilon sein müssen; eine dieser Personen muss eine Frau sein.

 

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die BIV-Brilon wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beide sind alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedsrechte der BIV-Brilon in anderen Körperschaften von einem namentlich zu benennenden anderen Vorstandsmitglied mit voller Außenwirkung wahrgenommen werden.

 

3. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf. Er erledigt die ihm durch die Satzung und von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.

 

4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden mindestens zehn Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen.

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Sie ist den Vorstandsmitgliedern umgehend, spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung, bekannt zu geben und in dieser zu genehmigen.

 

 

§ 13

 

Satzungsänderung

 

Eine Änderung dieser Satzung kann nur auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen vorgenommen werden. Formale Satzungsänderungen oder -ergänzungen kann der Vorsitzende allein vornehmen, wenn sie behördlicherseits verlangt werden.

 

 

§ 14

 

Auflösung

 

l. Die Auflösung der BIV-Brilon kann nur durch die Mitgliedervollversammlung (§ 11) mit einer Mehrheit von 9/10 der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung der BIV-Brilon oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das an diesem Tage vorhandene Vereinsvermögen an eine in der Mitgliedervollversammlung zu bestimmenden Einrichtung oder Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten behinderter, von Behinderung bedrohter und chronisch kranker Menschen im Vereinsgebiet zu verwenden hat.